Rechtiche Bestimmungen

Bierbrauen in Österreich

Bierbrauen für Gastwirte: keinerlei Einschränkungen.
Bierbrauen für Landwirte: Laut § 4 Gewerbeordnung fällt die Biererzeugung am Hof unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft und ist daher erlaubt; ebenso der Verkauf.
Der Aussschank ist nur erlaubt, wenn eine Gastgewerbekonzession vorliegt!

Grundsätzlich muss keine Brauanlage bewilligt werden. Privatpersonen brauchen keinerlei Bewilligungen.
Wird Bier jedoch für gewerblichen Zweck hergestellt, so gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Verfahren ohne Bewilligung
Dabei muss jeder Sud dem zuständigen Zollamt gemeldet werden und auch pro Sud bezahlt werden. Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2,08 Euro je Grad Stammwürze (BGBl I 2000/29).

2. Verfahren mit Bewilligung
Jeden Monat erfolgt eine Steuermeldung an das zuständige Zollamt für alles was an Bier aus dem Betrieb weggebracht worden ist. Für dieses Verfahren ist ein formloses Ansuchen beim zuständigen Zollamt zu stellen.

Abweichend von § 4 Abs. 1 ermäßigt sich der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Abs. 5) gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier.
1. bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 12 500 hl auf 60 v. H.,
2. bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 25 000 hl auf 70 v. H.,
3. bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 37 500 hl auf 80 v. H.,
4. bei einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 hl auf 90 v. H.
des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes. Diese Ermäßigungen können nur im Wege einer Erstattung der entrichteten Biersteuer gewährt werden (Abs. 7).

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